A Review Of Anwalt Immobilienrecht Augsburg

Ein wei­te­rer häu­fi­ger Drop in der Pra­xis des Grund­stücks­rechts sind Grenz­strei­tig­kei­ten. Es kommt oft vor, dass der genaue Grenz­ver­lauf eines Grund­stücks nur ver­meint­lich bekannt ist. Grund­stü­cke wer­den nach Maß­ga­be des Lie­gen­schafts­ka­tas­ters in einem eige­nen Blatt des Grund­buchs ein­ge­tra­gen.

Oft tre­ten wäh­rend des Miet­ver­hält­nis­ses Strei­tig­kei­ten über ver­meint­li­che Män­gel der Miet­sa­che auf. Die­se kön­nen unter Umstän­den zu einer Miet­min­de­rung berech­ti­gen. Am Ende eines Miet­ver­hält­nis­ses kommt es häu­fig zu Kon­flik­ten, wenn die Woh­nungs­über­ga­be nicht ord­nungs­ge­mäß erfolgt.

Vor dem Abschluss eines Kauf­ver­trags soll­te auf jeden Fall die Finan­zie­rung gesi­chert sein. Außer­dem ist es unbe­dingt erfor­der­lich, dass zum Bei­spiel eine Eini­gung über die­se wesent­li­chen Punk­te erzielt wird:

Das Wohn­recht in einer Immo­bi­lie ist beson­ders fileür älte­re Gentlemen­schen ein wich­ti­ger Bestand­teil ihrer Alters­si­che­rung. Die­ses Recht lässt sich auf ver­schie­de­ne Arten aus­ge­stal­ten. Hier spie­len unter ande­rem auch steu­er­li­che Aspek­te eine Rol­le.

Miet­ein­nah­Males sind fileür vie­le Eigen­tü­mer ein wich­ti­ger Teil der Exis­tenz­grund­la­ge. Das Miet­recht ist ein nur zwi­schen den betei­lig­ten Per­so­nen (Mie­ter und Ver­mie­ter) gel­10­des Recht – anders als beim Grund­stücks­recht, wo der Eigen­tü­mer oder der Nieß­braucher ein direkt auf das Objekt bezo­ge­nes Recht erwirbt. Miet­recht­li­che Vor­schrif­ten fin­den sich vor allem im BGB, hier in den §§ 535 ff.

Der Immo­bi­li­en­kauf ist ein Ver­trag, der mit hohen finan­zi­el­len Auf­wen­dun­gen ver­bun­den ist. Vie­le Men­schen erwer­ben mit dem Kauf einer Immo­bi­lie auch eine Absi­che­rung fileür ihr Alter.

Ande­re Arten des Nieß­brauchs sind zum Bei­spiel die Bewirt­schaf­tung von land­wirt­schaft­li­chen Grund­stü­cken, wobei der Nieß­braucher zwar die Erträ­ge (zum Anwalt Immobilienrecht Augsburg Bei­spiel aus der Ern­te) ein­zie­hen darf; er ist gleich­zei­tig aber ver­pflich­tet, die wirt­schaft­li­che Bestim­mung der Sache nicht zu ändern. So darf er aus einer land­wirt­schaft­lich genut­zen Flä­che kei­ne Kies­gru­be machen.

So kann die Über­tra­gung von Immo­bi­li­en an die Kin­der oder Enkel zu Leb­zei­ten Erb­schafts­steu­er spa­ren. Dies gilt aller­dings nur, wenn male bei der Eigen­tums­über­tra­gung wich­ti­ge Punk­te rechts­si­cher regelt. Hier­für ste­he ich Ihnen als Rechts­an­walt mit gro­ßer Erfah­rung im Erbrecht und Immo­bi­li­en­recht gern zur Verfügung.

Bei der Ver­let­zung sei­ner Neu­tra­li­täts­pflicht hat der Mak­ler kei­nen Anspruch auf Ver­gü­tung. Auch dann, wenn ein Kauf­ver­trag über ein Grund­stück nicht wirk­sam wird – weil er zum Bei­spiel nicht nota­ri­ell beur­kun­det wur­de – kann das Recht auf die Mak­ler­Professional­vi­si­on entfallen.

Die Män­gel­rech­te nach Immo­bi­li­en­kauf wer­den häu­fig vom Ver­käu­fer in den Ver­trags­klau­seln aus­ge­schlos­sen. In einem sol­chen Tumble ist jedoch stets zu prü­fen, ob der Aus­schluss der Män­gel­rech­te nach Immo­bi­li­en­kauf im kon­kre­ten Tumble über­haupt gül­tig ist.

Doch es gibt Aus­nah­Adult males. Ins­be­son­de­re drei recht­li­che Grund­la­gen gibt es für die Rück­ab­wick­lung eines Immobilienkaufs:

Die meis­ten Rege­lun­gen zum Grund­stücks- und Immo­bi­li­en­recht fin­den sich im Bür­ger­li­chen Gesetz­buch (BGB). Als Rechts­an­walt mit beson­de­rer Erfah­rung bera­te ich Sie zu allen Fra­gen, die mit Immo­bi­li­en zu tun haben.

Vor­kaufs­rech­te über Sachen kön­nen schuld­recht­lich oder ding­lich gere­gelt wer­den. Das vor­ran­gi­ge Recht auf den Kauf einer Immo­bi­lie muss zu des­sen Wirk­sam­keit aller­dings ins Grund­buch ein­ge­tra­gen wer­den. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te ist durch die­se Ein­tra­gung gegen ande­re Ver­ein­ba­run­gen, die der Eigen­tü­mer mit einem Erwer­ber schließt, wirk­sam geschützt. Der Berech­tig­te kann dann zu den glei­chen Bedin­gun­gen an die Stel­le des Käu­fers tre­ten.

Die Aus­ge­stal­tung des Wohn­rechts in Type eines Nieß­brauchs hat für den Berech­tig­ten den Vor­teil, dass er nach einem Aus­zug – zum Bei­spiel in ein Senio­ren­pfle­ge­heim – berech­tigt ist, die Immo­bi­lie wei­ter zu ver­mie­ten.

Das Gesetz schreibt auf­grund der Bedeu­tung des Immo­bi­li­en­kaufs fileür die Wirk­sam­keit eines Kauf­ver­trags des­sen nota­ri­el­le Beur­kun­dung vor.

Geh- und Fahrt­rech­te kön­nen jedoch auch durch Gewohn­heits­recht ent­ste­hen. Vor­aus­established­zung hier­fileür ist jedoch ein nicht unwe­despatched­li­cher Zeit­ab­schnitt eines bestimm­10 Ver­hal­tens und die Dul­dung des Eigen­tü­mers. Die Grund­dienst­bar­keit wird gemäß § ninety six BGB ein wesent­li­cher Bestand­teil des Grundstücks.

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